Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner im Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung nach § 41j EU-JZG betreffend A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20. April 2026, Ns*-14, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Nachdem die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis die aufgrund Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23. Jänner 2026, AZ ** (ON 8.8.3), begehrte Übergabe des – derzeit in der Justizanstalt Ried im Innkreis in Strafhaft aufhältigen (ON 3 und ON 21) – Österreichers A* zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, welche über den Genannten mit (seit 8. November 2024 rechtskräftigem) Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 30. Jänner 2024, AZ** (ON 10, 5 ff) verhängt worden war, gegenüber der ersuchenden deutschen Strafverfolgungsbehörde (ON 8.8.2) unter Hinweis auf § 5 Abs 4 erster Satz EU-JZG formlos abgelehnt hatte (ON 1.1), erklärte das Landesgericht Ried im Innkreis im anschließend (auf Antrag der öffentlichen Anklägerin und Wunsch des Ausstellungsstaats, ON 1.2 und ON 10) eingeleiteten Verfahren gemäß § 41j Z 1 iVm § 5 Abs 4 zweiter Satz EU-JZG mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 20. April 2026 (ON 14) die Übernahme der Strafvollstreckung hinsichtlich der oben angeführten Sanktion und setzte die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe mit zwei Jahren und vier Monaten fest.
Dagegen wendet sich die – de facto allein das Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden kritisierende – Beschwerde des Betroffenen (ON 16). Sie ist jedoch ohne Erfolg.
Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer im Ausstellungsstaat verhängten Freiheitsstrafe ersucht, so ist diese nach § 41j Z 1 EU-JZG auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zulässig wäre (§ 5 Abs 4 zweiter Satz EU-JZG).
Die (hier interessierende) Alternative des § 41j Z 1 EU-JZG erfasst somit Sachverhalte, in denen die Voraussetzungen für eine Übergabe nach §§ 3–12 EU-JZG vorliegen, jedoch – wie aktuell – ein Fall des § 5 Abs 4 EU-JZG gegeben ist. In dieser Konstellation sind aber (kraft ausdrücklich normierter Ausnahmeregelung in § 41j EU-JZG allem voran) die Anforderungen der §§ 39 f EU-JZG nicht mehr gesondert zu prüfen, weil das dem Zweck des RB EHB widerspräche ( Martetschläger in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/MartetschlägerInternationales Strafrecht § 41j EU-JZG Rz 2; noch zur Fassung vor BGBl I 2014/107 auch Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 41j Rz 1 ff). Gegenständlich sind vielmehr die Vorgaben des II. Hauptstücks des EU-JZG in den Blick zu nehmen.
Zum maßgeblichen Urteilssachverhalt der in Bezug auf eine längere als viermonatige Freiheitsstrafe (§ 4 Abs 2 EU-JZG) zu vollstreckenden deutschen Entscheidung (ON 10, 5 ff) kann auf die aktenkonformen, detaillierten Ausführungen des Erstgerichts (ON 14, 2 f und 6) verwiesen werden. Zusammengefasst hat der Betroffene demnach von März 2020 bis Juni 2022 in **, ** und **in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 540 Gramm Amphetamin (Wirkstoffgehalt 10 % Amphetaminbase), 285 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt 5 % THC) und 2 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 20 % Kokainhydrochlorid) namentlich bekannten Suchtgiftabnehmern gewinnbringend teils überlassen, teils durch Vermittlung an andere Drogenverkäufer verschafft. Darüber hinaus hat er geringe Mengen Amphetamin und Marihuana teils zum Zweck des Eigenkonsums, teils zum Zweck der späteren gewinnbringenden Veräußerung besessen (§ 4 Abs 5 EU-JZG). Der Betroffene hat damit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen und des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 1 Abs 1 iVm Anl I und III zum dtBtMG, §§ 3 Abs 1 Nr 1, 29 Abs 1 Nr 1 und Nr 10, Abs 3 Nr 1 dtBtMG, §§ 52 f dtStGB begangen.
Die ausstellende Justizbehörde ordnete die dem Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden zugrunde liegenden (in Österreich im Wesentlichen als das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG pönalisierten) Taten – nicht offensichtlich fehlerhaft (§ 19 Abs 3 EU-JZG) – zum Listendelikt des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen nach Anhang I Teil A des EU-JZG zu (ON 8.8.3, 7); diese Taten sind nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bedroht (ON 8.8.3, 2; § 4 Abs 3 EU-JZG).
Auch Vollstreckungsverweigerungsgründe nach §§ 6–12 EU-JZG sind nicht indiziert.
Soweit der Beschwerdeführer (abermals, ON 13) behauptet, es seien in seinem (erkennbar gemeint:) zur Verurteilung führenden deutschen Strafverfahren viele Fehler gemacht worden, weshalb „das OLG Linz da nochmal darüber schauen“ solle (ON 16), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen (hier) der Strafvollstreckungsübernahme iSd § 41j iVm § 19 Abs 1 EU-JZG seit BGBl I 2021/94 (EBRV 808 BlgNR 27. GP 19) allein anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen sind. Der pauschalen Rechtsmittelkritik zuwider bieten diese schlüssigen Unterlagen, auch mit den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts, keine Anhaltspunkte für die Annahme von Tathandlungen im Inland (ON 8.8.3, 6; ON 10, 7 ff), für das Vorliegen eines Abwesenheitsurteils iSd § 11 Abs 1 EU-JZG (ON 8.8.3, 3; Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 11 Rz 5) oder für das Fehlen sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 6 ff EU-JZG. Das Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden als solches kann der Betroffene aber nur im Rahmen des rechtsstaatlichen Verfahrens in Deutschland bekämpfen (vgl RIS-Justiz RS0125233).
Zusammengefasst lägen daher die Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen an die Bundesrepublik Deutschland vor, weshalb die Strafvollstreckung nach § 41j Z 1 iVm § 5 Abs 4 zweiter Satz EU-JZG zu übernehmen ist.
Für eine Reduktion der erstgerichtlich mit zwei Jahren und vier Monaten bestimmten Strafhöhe bleibt kein Raum, ist doch die zu übernehmende Strafe in der Art und Dauer festzusetzen, die in dem zu vollstreckenden Urteil ausgesprochen wurde (§ 41b Abs 2 EU-JZG). Da die Freiheitsstrafsanktion auch weder das nach österreichischem Recht für vergleichbare Straftaten (§ 28a Abs 1 SMG) vorgesehene Höchstmaß (von bis zu fünf Jahren) übersteigt, noch sie ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht unvereinbar ist, kommen Ausnahmen nach § 41b Abs 3 oder Abs 4 EU-JZG ebenso wenig in Betracht.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 1 Abs 2 EU-JZG und § 9 Abs 1 ARHG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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