(1) Die Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
1. für Arbeitnehmer, die in der betreffenden Gemeinde durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
2. für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z 1 eine andere Gemeinde zuständig ist.
(3) Wenn Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr Familienhaushalt befindet,
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.
Rückverweise
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 112 Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972
…Folgende Bestimmungen des EStG 1972 sind auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 anzuwenden: 1. § 3 Z 31. 1a. § 4 Abs…
§ 55 Verlust der Lohnsteuerkarte
…Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach § 49 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt.…
§ 57 Steuerabsetzbeträge
…5) § 33 Abs. 8 ist anzuwenden. (6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres maßgebend, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat.…
§ 52 Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte
…Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen: 1. Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2…