§ 52 Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte
§ 52 Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte — EStG 1988
§ 52 Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte — EStG 1988
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988
Inkrafttretungsdatum
30. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12049945
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:
1. Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht.
2. Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z 1 ausgeschrieben worden ist.
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