BundesrechtBundesgesetzeEinkommensteuergesetz 1988§ 52

§ 52Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte

Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:

1. Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht.

2. Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z 1 ausgeschrieben worden ist.

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