EStG 1988
Gliederung
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 55 Verlust der Lohnsteuerkarte
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach § 49 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt.
§ 55 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 55 Verlust der Lohnsteuerkarte
…§ 55. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach § 49 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens…
§ 127 Wegfall der Lohnsteuerkarte
§ 127. (1) Die §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. (2) Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu ver…
§ 61 Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60
§ 61. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.
Rückverweise