§ 55 Verlust der Lohnsteuerkarte
§ 55 Verlust der Lohnsteuerkarte — EStG 1988
§ 55 Verlust der Lohnsteuerkarte — EStG 1988
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988
Inkrafttretungsdatum
30. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12049951
Zuletzt nach Updates gesucht am
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach § 49 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt.
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