BundesrechtBundesgesetzeEinkommensteuergesetz 1988§ 55

§ 55Verlust der Lohnsteuerkarte

Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach § 49 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt.

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