(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.
(2) Für CRR-Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.
(3) Gehört ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in Österreich keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme von Einlagen; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 8 Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören. (2) Für CRR-Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensiche…
§ 1 Sicherungseinrichtungen
…eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person einzurichten. Gesellschafter der Haftungsgesellschaft können sein: 1. die Wirtschaftskammer Österreich, 2. Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1, 3. Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2, 4. Wertpapierfirmen gemäß § …
§ 4 Widerruf der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
…seine Mitgliedsinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass sie sich spätestens mit Rechtskraft des Widerrufs gemäß den §§ 8 und 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzuschließen haben. Ebenso hat das institutsbezogene Sicherungssystem…
§ 3 Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
…getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden. (3) Scheidet ein Mitgliedsinstitut freiwillig aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, so ist § 8 Abs. 1 und § 39 anzuwenden.…