(1) Sicherungseinrichtungen haben jährlich einen Jahresabschluss und einen Rechenschaftsbericht aufzustellen (Geschäftsbericht). Das Geschäftsjahr der Sicherungseinrichtungen ist das Kalenderjahr.
(2) Die Sicherungseinrichtung hat die Angemessenheit und Wirksamkeit von Grundsätzen, Methoden und Vorschriften für den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht zu überwachen und regelmäßig zu bewerten. Sie hat die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen.
(3) Die Sicherungseinrichtung hat dem Aufsichtsrat oder sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan regelmäßig, mindestens aber viermal jährlich, Bericht über Anlagestrategie, interne Verfahren für Anlageentscheidungen und etwaige Interessenskonflikte Bericht zu erstatten. Werden Mängel festgestellt, hat die Sicherungseinrichtung Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu ergreifen und hierüber ebenfalls dem Aufsichtsrat oder sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan zu berichten.
(4) Bei der Ermittlung des Gesamtwertes der dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.
(5) Die Geschäftsleiter der Sicherungseinrichtung haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Sicherungseinrichtung zu sorgen. Die Jahresabschlüsse jeder Sicherungseinrichtung sind durch einen Abschlussprüfer gemäß den §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen. Diese Prüfung hat auch die Beachtung des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung zu umfassen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gesondert darzustellen ist. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 2 Abs. 2), die die Sicherungseinrichtung im Hinblick auf die im 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen eingerichtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage durch Verordnung festzusetzen. Der Jahresabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Abs. 6 eingehalten wird.
(6) Der geprüfte Jahresabschluss, der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds sowie die Prüfungsberichte über Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht einschließlich der in Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von der Sicherungseinrichtung längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen, der Jahresabschluss ist zudem zu veröffentlichen.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 31 Allgemeines
(1) Sicherungseinrichtungen haben jährlich einen Jahresabschluss und einen Rechenschaftsbericht aufzustellen (Geschäftsbericht). Das Geschäftsjahr der Sicherungseinrichtungen ist das Kalenderjahr. (2) Die Sicherungseinrichtung hat die Angemessenheit und Wirksamkeit von Grundsätzen, Methoden und Vor…
§ 32 Rechenschaftsbericht
…ist dem Aufsichtsrat oder dem sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu übermitteln. Der Rechenschaftsbericht ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist gemäß § 31 Abs. 6 eingehalten wird.…
§ 61 Inkrafttreten
…Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 31 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. …
§ 6 Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank und zwischen den Behörden
…Anzeigen gemäß § 34, Mitteilungen und Bestätigungen gemäß § 39 Abs. 1, Berichte gemäß § 17, der Geschäftsbericht gemäß § 31, der Rechenschaftsbericht gemäß § 32, Informationen gemäß § 40 Abs. 1 sowie Meldungen gemäß den §§ 33 und 54 Abs…