BundesrechtVerordnungenSicherungseinrichtungen-APV

Sicherungseinrichtungen-APV

SiEi-APV
In Kraft seit 19. November 2015
Up-to-date

§ 1 Darstellung der Prüfungshandlung und des Prüfungsergebnisses

Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 31 Abs. 5 ESAEG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen.

§ 2 Darstellung der Feststellungen

Die Feststellungen sind unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, in der Anlage jeweils mit den konkret einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.

Anl. 1 Anlage gemäß § 31 Abs. 5 ESAEG zum Prüfungsbericht (AzP)

Als Prüfer der ………………………………………………………………………. (Firma der Sicherungseinrichtung) …………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr der Sicherungseinrichtung vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über deren Jahresabschluss zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Unterschrift:

(Datum)

(Prüfer)

Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:

Prüfungsdauer (in Personentagen):

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation der Sicherungseinrichtung:

Finanzierungsanforderungen an Sicherungseinrichtungen
Prüfungshandlungen des Prüfers:
Prüfungsergebnis des Prüfers in Zusammenhang mit der Beachtung des 3. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (ESAEG):
Feststellungen: Gesetzesreferenz
1.1.