§ 1 Darstellung der Prüfungshandlung und des Prüfungsergebnisses
In Kraft seit 19. November 2015
Up-to-date
Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 31 Abs. 5 ESAEG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen.
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