BundesrechtBundesgesetzeEpidemiegesetz 1950II. HAUPTSTÜCK. Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten§ 20

§ 20Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

In Kraft seit 22. August 1947
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