BundesrechtBundesgesetzeEpidemiegesetz 1950II. HAUPTSTÜCK. Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten§ 15

§ 15Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

In Kraft seit 01. Juli 2023
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