§ 99b Aufschiebung der Zwangsverwaltung
In Kraft seit 01. Juli 2021
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Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des § 14, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.