(1) Die Exekution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der Exekutionsbewilligung bezeichneten Anspruches notwendig ist.
(2) Bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist stets auch auf die bis zur Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich noch erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.
(3) Werden die Vermögensobjekte nicht in der Exekutionsbewilligung genannt, so sind die Vermögensobjekte auszuwählen, die die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringen, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist.
§ 27 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 27 Umfang der Exekution
…§ 27. (1) Die Exekution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der Exekutionsbewilligung bezeichneten Anspruches notwendig ist. (2) Bei der…
Art. 96 Artikel 96
…§§ 42 Abs. 1 Z 1, 44 Abs. 2 ASGG ), 49 Z 3 ( § 66 Abs. 2 EO ), 63 Z 6 (§ 138 Abs. 4 KO) sowie Art. 94 Z 7, 8, 13, 17 und 18 ( §§…
§ 153 Vorrang anderer Exekutionsarten
…§ 153. Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des §§ 14, 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare…
§ 99b Aufschiebung der Zwangsverwaltung
…§ 99b. Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des § 14, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 , aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare…
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