Der betreibende Gläubiger, der einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, braucht Barauslagen, wenn sie den Betrag von 30 Euro nicht übersteigen, nur auf Aufforderung des Gerichts zu belegen. Diese Aufforderung ist bei Bedenken gegen die Richtigkeit der verzeichneten Barauslagen oder auf Verlangen des Verpflichteten zu erlassen. § 54b Abs. 2 Z 3 und §§ 54c ff sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Verpflichtete im Einspruch nur geltend machen kann, dass die vom betreibenden Gläubiger verzeichneten Barauslagen diesem nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
Art. 3 (Anm.: zu RGBl. Nr. 79/1896)
…7) § 141 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2001 in Kraft. (8) § 74a EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. (9) § 82 EO…