§ 5c Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 5c Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen — EO
§ 5c Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40233500
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(1) Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach § 349 ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach §§ 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b. Bezieht sich eine Exekution nach §§ 351 auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b, andernfalls ist das Gericht nach § 4 zuständig.
(2) Bei einer Exekution nach §§ 346 und 353 bis 355 ist zur Bewilligung und zum Vollzug das Gericht nach § 4 zuständig.
(3) Eine Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung kann auch bei dem Gericht beantragt werden, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist.