Im Rahmen einer Unterlassungsexekution aufgrund eines auf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhenden Exekutionstitels ist auch bei einem österreichweit online abrufbaren Titelverstoß (neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers) nur jener Ort Erfolgsort im Sinn des § 5c Abs 3 EO, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betreibenden befindet.
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