(1) Wenn der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, eine Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen fünf Tagen vorzulegen. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Vorlageauftrags.
(2) Das Exekutionsgericht kann auch auf andere Art prüfen, ob der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 54e Einstellung der Exekution
…1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn 1. der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder 2. der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte…
§ 66 Rekursbeschränkungen
…sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder 3. der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie 4. gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet. (2…