§ 467 Exekution auf Vermögensrechte
§ 467 Exekution auf Vermögensrechte — EO
§ 467 Exekution auf Vermögensrechte — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40256426
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für
1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für
2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.
Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.
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