§ 467 Exekution auf Vermögensrechte
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für
1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für
2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.
Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.
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