§ 444 Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist
§ 444 Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist — EO
§ 444 Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233974
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat,
1. das Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder
2. den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und
3. in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.
(2) Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
(3) Zur Erstreckung der Fristen genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.
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