RS0134397 – OGH Rechtssatz
Das mit 1. 7. 2021 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx), BGBl I 2021/86, hat einen einheitlichen Abschnitt „Exekution auf Vermögensrechte“ geschaffen und die bis dahin bestehende Aufteilung in die Abschnitte „Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen“ und „Exekution auf sonstige Vermögensrechte“ aufgegeben. § 327 EO ordnet nunmehr die Bestellung eines Verwalters als Grundsatz an, von dem - vom betreibenden Gläubiger ausdrücklich zu beantragende - Ausnahmen gemäß § 330 EO bestehen. In der Exekution nach § 326 EO kann der Verwertungsantrag sowohl mit dem Exekutionsantrag verbunden als auch erst nachträglich gestellt werden. Wird die Exekution ohne Verwalter beantragt, so hat der Exekutionsantrag gemäß § 330 Abs 1 EO aber zwingend einen Verwertungsantrag zu enthalten. Wird kein Verwalter bestellt, so ist dem betreibenden Gläubiger nach § 330 Abs 3 EO die für die Verwertung des konkreten Vermögensrechts notwendige Ermächtigung zu erteilen. Dabei ist das Gericht an die Anträge des betreibenden Gläubigers gebunden.