EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 312 Zahlung des Drittschuldners
(1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.
(2) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.
§ 312 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 312 Zahlung des Drittschuldners
…§ 312. (1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt. (2…
§ 497 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014
…2014, ist anzuwenden, wenn das Überbot nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt. (12) § 292l Abs. 1 und § 312 Abs. 4 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung nach dem 30. September 2014 bei Gericht…
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