9ObA243/93 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer, sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Klägerin Mathilde N*****, Hausfrau,***** vertreten durch Dr.Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte*****Handels GesmbH,********** vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Oswin Lukesch und Dr.Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 78.400 sA (Revisionsinteresse S 59.200 sA), infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Mai 1993, GZ 33 Ra 14/93-24, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.September 1992, GZ 12 Cga 1608/91-18, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 724,80 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Nach Art XXXIV Abs 1 EO-Novelle 1991 (BGBl 1991/628) ist dieses Bundesgesetz auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29.2.1992 bei Gericht eingelangt ist. Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (1.3.1992) oder später fällig werden, gelten gemäß Art XXXIV Abs 2 leg cit die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (1.9.1992) galten zwar bereits die Bestimmungen der EO-Novelle 1991, jedoch war der Exekutionsantrag schon am 25.7.1990, also weit vor dem 29.2.1992 gestellt worden. Die mit der Drittschuldnerklage begehrten Leistungen (Unterhaltsrückstand) betrafen den Zeitraum von Juli 1990 bis Oktober 1991, der ebenfalls vor dem Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 liegt. Für die Anwendung der EO-Novelle 1991 fehlt daher jegliche Grundlage.
Nach rechtskräftiger Abweisung des den Zeitraum August bis Oktober 1991 betreffenden Begehrens (S 19.200,- s.A), bleibt ein Zeitraum von Juli 1990 bis einschließlich Juli 1991, also entgegen der Meinung der Revisionswerberin 13 Monate. Rechnerisch ergibt sich daher der vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag von S 59.200,- (6.400,- x 13 = 83.200,- - 24.000,-), der von der Revision im übrigen nicht mehr in Zweifel gezogen wird.
Der Drittschuldner wird gemäß § 313 Abs 1 EO nach dem Verhältnis der von ihm an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit. Vereinbart der Drittschuldner mit dem Überweisungsgläubiger daß er gegen Zahlung eines geringeren Betrages, als er ihn zu zahlen hätte, befreit sein soll, so wirkt diese Vereinbarung nur inter partes und hat, was den Diffferenzbetrag betrifft, gegenüber dem Verpflichteten keine schuldbefreiende Wirkung (vgl Heller-Berger-Stix, KommzEO 2245). Wird von mehreren Gläubigern die Pfändung zu verschiedenen Zeiten derselben Forderung erwirkt (§ 300 Abs 1 EO) sind Vorpfandrechte bei der Berechnung des für den nachrangigen Gläubiger pfändbaren Betrages daher nur in dem Umfang zu berücksichtigen, als sie der vorgehende Überweisungsgläubiger dem Drittschuldner gegenüber geltend machen kann, bei Abschluß eines Vergleiches zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner also nur im Umfang der (gegenüber dem Exekutionsbewilligungsbeschluß) geringeren verglichenen Forderung.
Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt (§ 312 Abs 1 EO; 2 Ob 38/92). Die verglichenen (aber nicht gerichtlich bestimmten) Kosten des Drittschuldnerprozesses des vorrangigen Überweisungsgläubigers können dabei nach dem Grundsatz, daß gerichtlich bestimmte Kosten den gleichen Rang wie das Kapital haben (§ 286 Abs 4, iVm § 216 Abs 2 EO) schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil zu ihrer Hereinbringung die Pfändung und Überweisung nicht bewilligt wurde. Diese Kosten waren daher vom Pfandrecht des Überweisungsgläubigers, das durch Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an den Drittschuldner begründet wurde, nicht umfaßt und können daher den pfändbaren Betrag der nachrangigen Überweisungsgläubiger nicht schmälern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.