(1) Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der Vollzug am wahrscheinlichsten erfolgreich durchgeführt werden kann.
(2) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr darf das Vollstreckungsorgan Exekutionshandlungen nur
1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
2. wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war,
vornehmen.
§ 30 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 30 Vollzugszeit
…§ 30. (1) Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der Vollzug am wahrscheinlichsten erfolgreich durchgeführt werden…
§ 486 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003
…§ 486. (1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der…
Art. 8 Artikel VIII
…Aufträge an das Vollstreckungsorgan nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurden. (7) Art. I Z 10 ( § 45 Abs. 3 EO ) ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird. (Anm.: Abs. 8 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)…
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