Die Gerichte haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des unpfändbaren Freibetrages. Der Gesetzgeber hat durch § 292b EO zum Ausdruck gebracht, daß Unterhaltsforderungen Priorität genießen.
…nicht als absolute Untergrenze der Belastbarkeit auffasste (RS0047455, 3 Ob 4/03i), von einem aus dieser Gesetzesstelle abgeleiteten, den Gerichten überlassenen Ermessensspielraum ausging (RS0079861) und wegen der vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Priorität von Unterhaltsforderungen den Freibetrag im Sinne des § 292b EO für maßgeblich hielt. In…
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