RS0079861 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die Gerichte haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des unpfändbaren Freibetrages. Der Gesetzgeber hat durch § 292b EO zum Ausdruck gebracht, daß Unterhaltsforderungen Priorität genießen.
Keine Ergebnisse gefunden