3Ob297/02a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Marianne R*****, wegen 156.308,16 EUR sA, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 14. Oktober 2002, GZ 21 R 223/02w-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Stockerau vom 25. Juni 2002, GZ 2 E 2790/00t-14, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei führt gegen die Verpflichtete Forderungsexekution nach § 294a EO sowie Fahrnisexekution. Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags mit der Begründung ab, eine Herabsetzung des unpfändbaren Betrags aufgrund eines (zusätzlichen) Einkommens aus selbständiger Arbeit finde nicht statt, weil diese Forderungen unbeschränkt pfändbar seien. Der betreibenden Partei stehe es daher frei, auf diese Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unbeschränkt zu greifen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, schon aus dem Text des § 292b EO ergebe sich, dass ein weiteres Einkommen des Verpflichteten aus einer selbständigen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sei; es handle sich um eine taxative Aufzählung.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig. Entgegen den Ausführungen der betreibenden Partei im Revisionsrekurs hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss nicht nur im Spruch seiner Entscheidung, sondern auch in der Begründung im Wesentlichen bestätigt. Gegen einen zur Gänze bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - ein Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig.