EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 290b Sonderzahlungen
Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.
§ 290b EO · EO · Exekutionsordnung
§ 290b Sonderzahlungen
…§ 290b. Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom…
§ 486 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003
…der Fassung der EO -Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem 31. Dezember 2003 nicht vorgefunden werden. (10) §§ 290, 290b, 291 Abs. 1, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO -Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden; § 291d EO , wenn…
§ 291a Unpfändbarer Freibetrag
…zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag). (2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich 1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag), 2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen. (3) Übersteigt die…
Rückverweise