JudikaturOGH

RS0050324 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 1992

Es ist grundsätzlich erlaubt, die Anfechtung in alle möglichen Richtungen geltend zu machen, weil die spätere Deckung durch einen Teil der angefochtenen Verfügungen oder Rechtshandlungen nicht gesichert ist und die Anfechtungsklage hinsichtlich eines weiteren Teils verjähren könnte. Erst im Exekutionsverfahren wird gemäß § 27 EO darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Exekution nicht in einem weiteren Umfang vollzogen wird, als es zur Verwirklichung des Anspruches der Klägerin notwendig ist.

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