EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 272 Versteigerungstermin
(1) Den Versteigerungstermin bestimmt
1. der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer,
2. der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder
3. sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
(2) Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
§ 272 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 272 Versteigerungstermin
…§ 272. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt 1. der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer, 2. der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder 3…
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
…§ 490. (1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft. (2) §§ 22a, 25 Abs. …
Art. 96 Artikel 96
…die nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden. 18. § 71 EO , soweit er nicht die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft betrifft, sowie § 272 Abs. 5 EO in der Fassung der EO -Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59/2000, treten erst mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Dies gilt…
§ 318 Verkauf einer Forderung
§ 318. Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen ( §§ 264 bis 276, 278, 281 und 282 ) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhan…
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