§ 272 Versteigerungstermin
§ 272 Versteigerungstermin — EO
§ 272 Versteigerungstermin — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 4).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Inkrafttretungsdatum
01. März 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40096465
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Den Versteigerungstermin bestimmt
1. der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer,
2. der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder
3. sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
(2) Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.