§ 26a Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren
§ 26a Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren — EO
§ 26a Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren — EO
Beachte
Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Inkrafttretungsdatum
01. März 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40096247
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese
1. bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr durchgeführt wurde, versperrt waren oder
2. wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
3. bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder
4. die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.
(2) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.
(3) Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.
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