Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.
EO · Exekutionsordnung
§ 269 Gutgläubiger Eigentumserwerb
…Gutgläubiger Eigentumserwerb § 269. Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus…
…Exekutionsverfahren beendet, sodaß danach auf das gesetzliche Pfandrecht nicht mehr Bedacht genommen werden kann. Zweifellos erlischt mit der gerichtlichen Veräußerung das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 269 EO und § 367 ABGB, doch tritt an dessen Stelle das Pfandrecht am Verkaufserlös (SZ 56/112; SZ 46/8; SZ 27/47 ua). Die gegenteilige…
…Gewahrsame des Bestandgebers verbleibt, erlischt nicht dadurch, daß die Gegenstände in Exekution gezogen werden. Mit der gerichtlichen Veräußerung erlöschen allerdings Pfand- und Befriedigungsrechte nach § 269 EO. und § 367 ABGB. Es verbleibt aber das Befriedigungsrecht aus dem Erlös der verkauften Gegenstände, das hier allein geltend gemacht wird. Die Erwägungen in der…
der Bestandgeber, der sein Bestandgeberpfandrecht im Exekutionsverfahren nicht geltend gemacht hat, einen Verwendungsanspruch gegenüber dem betreibenden Gläubiger. Das gesetzliche Pfandrecht am Verkaufserlös ist trotz § 269 EO nicht untergegangen.…
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