EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 269 Gutgläubiger Eigentumserwerb
Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.
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