§ 269 Gutgläubiger Eigentumserwerb
§ 269 Gutgläubiger Eigentumserwerb — EO
§ 269 Gutgläubiger Eigentumserwerb — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233770
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.