BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 269

§ 269Gutgläubiger Eigentumserwerb

Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.

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