EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 267 Beitritt zum Verkaufsverfahren
(1) Nach Bewilligung des Verkaufes kann, solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden.
(2) Alle Gläubiger, welchen während der Anhängigkeit eines Verkaufsverfahrens der Verkauf derselben, auch zu ihren Gunsten gepfändeten Sachen bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und müssen dasselbe in der Lage annehmen, in welcher es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.
(3) Die beitretenden Gläubiger haben vom Zeitpunkte ihres Beitrittes an dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.
§ 267 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 267 Beitritt zum Verkaufsverfahren
…§ 267. (1) Nach Bewilligung des Verkaufes kann, solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht…
§ 318 Verkauf einer Forderung
§ 318. Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen ( §§ 264 bis 276, 278, 281 und 282 ) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhan…
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