JudikaturOGH

3Ob74/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Gemeinde L*****, vertreten durch Dr.Walter Böhm, Rechtsanwalt in Bregenz, 2.) W***** Treuhand- und Verwaltungs GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, 3.) Verein *****, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, 4.) Hilar H***** GmbH ***** vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, 5.) Dr.Wilhelm W*****, vertreten durch Dr.Gebhard Winkler-Heinzle und Dr.Julia Winkler, Rechtsanwälte in Bregenz, 6.) Sozialversicherungsanstalt *****, 7.) Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Innsbruck, Schmerlinggasse 1, 6010 Innsbruck, 8.) August R***** Gesellschaft mbH Co, ***** vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, 9.) Helmut W*****, vertreten durch Dr.Walter Simma, Rechtsanwalt in Bregenz, 10.) Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Vorarlberg, 6900 Bregenz, 11.) Julius M***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, 12.) Gebrüder S***** Kältetechnik GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, 13.) M***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichteten Parteien 1.) B***** GmbH, 2.) Anneliese B*****, und 3.) Hugo B*****, wegen S 20.891,46 sA uva, infolge Revisionsrekurses der erst- und der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 28. Dezember 1992, GZ 1 b R 276-297/92-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 30.Oktober 1992, GZ 8 E 2524/92-12, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird dahin Folge gegeben, daß in der Exekutionssache AZ 8 E 5010/92 des Bezirksgerichtes Bregenz der betreibenden Partei Dr.Wilhelm W***** wider die verpflichteten Parteien 1.) Anneliese B***** und 2.) Hugo B***** wegen S 180.000,-

sA in Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes der erstgerichtliche Beschluß auf Einstellung der Exekution in Ansehung der Pfandgegenstände PZ 22 (Nudelmaschine Pavan) und PZ 23 (drei Trockengeräte samt Förderbändern und Steuergerät) des Pfändungsprotokolles zu 8 E 3071/88 des Bezirksgerichtes Bregenz und Ausscheidung dieser Sachen wieder hergestellt wird.

Im übrigen wird der Revisionsrekurs der Verpflichteten zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Seit Jahren führen zahlreiche Gläubiger zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderungen gegen die erstverpflichtete Gesellschaft mbH, die Zweitverpflichtete und den Drittverpflichteten Fahrnisexekutionen.

Verpflichtete in den einzelnen Exekutionsverfahren sind teils nur die Gesellschaft teils nur die Zweitverpflichtete oder der Drittverpflichtete, teils aber auch diese beiden.

Neben mehreren weiteren beweglichen Sachen wurden schon am 24.Oktober 1988 unter anderem eine "Nudelmaschine komplett Marke Pavan" als PZ 22 und "drei Trockengeräte mit den dazugehörigen Förderbändern mit Steuergerät" als PZ 23 gepfändet.

Die nun betreibenden Parteien erwarben durch Anschlußpfändung richterliche Pfandrechte an den Sachen. Die von ihnen betriebenen Forderungen übersteigen mit der einzigen im Spruch bezeichneten Ausnahme an Kapital nicht S 50.000,-. Die übrigen betreibenden Gläubiger traten dem von der erstbetreibenden Partei geführten Verkaufsverfahren bei.

Die Verpflichteten beantragten am 4.September 1992 die Einstellung der Exekutionsverfahren, weil alle Pfandgegenstände entweder unpfändbar oder aber Liegenschaftszubehör seien.

Das Erstgericht stellte alle Exekutionsverfahren hinsichtlich der Pfandgegenstände PZ 22 und PZ 23 nach § 39 Abs 1 Z 2 EO ein, schied diese Gegenstände nach § 252 Abs 1 EO aus und wies die darüber hinausgehenden Einstellungsanträge der Verpflichteten ab. Es meinte, die beiden Maschinen zur Nudelerzeugung seien der Nudelproduktion der erstverpflichteten Gesellschaft mbH und deshalb als Liegenschaftszubehör anzusehen, weil die Zweitverpflichtete und der Drittverpflichtete Eigentümer der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft seien.

Dieser Beschluß wurde in den zum einheitlichen Verkaufsverfahren verbundenen Exekutionssachen nur von der betreibenden Partei zu 2. = 8 E 2080/92 angefochten.

Das Rekursgericht änderte über diesen Rekurs den erstrichterlichen Einstellungsbeschluß ab und wies den Antrag der Verpflichteten auf Einstellung der Fahrnisexekutionen hinsichtlich der Pfandgegenstände PZ 22 und PZ 23 ab, weil die beiden Maschinen nicht Liegenschaftszubehör seien, sondern nur dem Unternehmen der erstverpflichteten Gesellschaft gewidmet wurden. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrem nur von der erstverpflichteten Gesellschaft und der Zweitverpflichteten durch Erklärung zu Protokoll verbesserten Revisionsrekurs wird die rekursgerichtliche Entscheidung angefochten und die Wiederherstellung des Einstellungsbeschlusses des Erstgerichtes angestrebt.

Nach Bewilligung des Verkaufes kann nach § 267 Abs 1 EO zugunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden, solange ein Verkaufsverfahren im Gange ist. Es gilt der Grundsatz der Einheit des Verwertungsverfahrens (Heller-Berger-Stix 1759 ff).

Das bedeutet jedoch nicht, daß nicht die Einschränkung oder Einstellung im selbständig bleibenden führenden oder beigetretenen Exekutionsverfahren gesondert zu betrachten ist. Bis auf die erwähnte Ausnahme werden in allen Exekutionsverfahren S 50.000,- nicht übersteigende Forderungen an Kapital betrieben, so daß in allen diesen Exekutionsverfahren der Revisionsrekurs nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil die Einheit des Verkaufsverfahrens nicht zu einer Zusammenrechnung der Ansprüche iSd § 55 JN führt. Der Rechtsmittelausschluß wird auch nicht dadurch berührt, daß in einem einzigen Verfahren ein S 50.000,-

übersteigender Betrag an Kapital (§ 54 Abs 2 JN) betrieben wird. Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes übersteigt daher nur im Exekutionsverfahren 8 E 5010/92 S 50.000,-, so daß der Revisionsrekurs nur insoweit nicht jedenfalls unzulässig ist.

Der Gläubiger dieses Exekutionsverfahrens hat den Beschluß auf Einstellung des von ihm betriebenen Fahrnisexekutionsverfahrens nicht bekämpft und die Einstellung in Ansehung der PZ 22 und PZ 23 hingenommen. Das Rekursgericht war nicht berechtigt, über den Rekurs der betreibenden Partei in einem anderen Fahrnisexekutionsverfahren diese Einstellung zugunsten des Gläubigers in 8 E 5010/92 zu beheben. Es hat damit gegen die Rechtskraft verstoßen.

Dies kann aber nur aus Anlaß eines nicht jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses wahrgenommen werden, so daß nur in dem einen Exekutionsverfahren mit einem S 50.000,- übersteigenden Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes die erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen ist.

Sonst ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

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