(1) Pfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen werden aus der Verteilungsmasse in der Art berichtigt, dass zunächst die bis zum Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Leistungen (§§ 216 und 217) bezahlt und sodann das Kapital, das erforderlich ist, um die vom Tag der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen aus seinen Zinsen zu berichtigen, zinstragend angelegt wird.
(2) Das durch Erlöschen des Bezugsrechtes frei werdende Kapital ist, soweit tunlich, schon im Voraus nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche den Berechtigten, deren Ansprüche aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zug gelangen, und in Ermanglung solcher dem Verpflichteten zu überweisen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 221 Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung
…gebührt, den im § 220 Abs. 2, genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Kapitals gelten die Vorschriften des § 219 Abs. 2.…
§ 225 Dienstbarkeiten und Reallasten
…anzulegen. Die Zinsen gebühren für die Dauer der fraglichen Last dem Ersteher. In Bezug auf das frei werdende Deckungskapital ist im Sinne des § 219 Abs. 2, zu verfahren.…
§ 220 Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung
…Sicherheit vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht leistet. (3) In beiden Fällen ist bei der Verteilung auf das Eintreten der Bedingung im Sinne des § 219 Abs. 2, entsprechend Bedacht zu nehmen. (4) Forderungen, hinsichtlich deren im öffentlichen Buch eine Streitanmerkung oder die Anmerkung der Löschungsklage eingetragen ist, sind wie…