JudikaturOGH

RS0003333 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 1984

Die Regelung des § 219 EO, die den nachfolgenden Berechtigten zunächst einen hohen Kapitalbetrag entzieht, führt dazu, daß das Deckungskapital auf Jahre gebunden ist. Es ist deshalb vorteilhaft, daß sich die Berechtigten dahin einigen, daß dem Rentenbezugsberechtigten eine Kapitalabfindung geleistet wird und er auf sein Bezugsrecht verzichtet (§ 211 Abs 2 EO). Dieses Vorgehen setzt aber die Zustimmung aller Betroffenen voraus (§ 214 Abs 2 EO). Nur dann kann dem Berechtigten ein Kapitalbetrag ausgefolgt werden.

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