B21/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Eine "Exekutionsmasse" ist der Exekutionsordnung fremd. Nach dem Zuschlag gibt es als "Masse" nur die "Verteilungsmasse" , die aber gemäß {Exekutionsordnung § 215, § 215 EO} aus Bestandteilen gebildet wird, zu denen die zwangsversteigerte Liegenschaft nicht gehört. Der Gerichtsbeschluß über die Bestellung eines einstweiligen Verwalters bezieht sich auch nicht auf eine Exekutionsmasse, sondern nur auf die versteigerte, mit Einlagezahl konkret bezeichnete Liegenschaft. Sie stellt indes keine Sondermasse, wie etwa eine Konkursmasse, dar. Es mangelt ihr die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit.