RS0003287 – OGH Rechtssatz
Die Rechtskraftwirkung eines Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auch auf die damit verbundenen Aussprüche über den Rechtsbestand der berücksichtigten und der unberichtigt gebliebenen Ansprüche (§ 229 Abs 1 EO; siehe hiezu Kornitzer, Studien zum Meistbotsverteilungsverfahren S 39, Heller-Berger-Stix S 1579).