EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 192 Einstweilige Verwaltung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags
Eine gemäß § 190 angeordnete Verwaltung hat, wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, bis zur Übergabe der Liegenschaft an den neuen Ersteher fortzudauern. Dem früheren Ersteher ist die Verwaltung abzunehmen. Wenn auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze die erneute Versteigerung bewilligt wird, so ist dem Meistbietenden der ersten Versteigerung die einstweilige Verwaltung erst dann abzunehmen, wenn im neuerlichen Versteigerungstermin einem anderen Bieter der Zuschlag erteilt worden ist. Anstelle des früheren Verwalters kann unter den in § 191 Z 1 angegebenen Voraussetzungen der neue Ersteher auf seinen Antrag zum Verwalter ernannt werden.
§ 192 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 192 Einstweilige Verwaltung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags
…§ 192. Eine gemäß § 190 angeordnete Verwaltung hat, wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen…
§ 193 Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung
…eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über ( §§ 190 bis 192 ). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von amtswegen zu verständigen. An dessen Stelle kann unter den im § 190 Z 1…
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