§ 190 Einstweilige Verwaltung
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 190 Einstweilige Verwaltung
(1) Ab Zuschlagserteilung, jedoch nur solange die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft dem Ersteher noch nicht übergeben wurde, können der betreibende Gläubiger, jeder auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger sowie der Ersteher, wenn er mit dem Erlag des Meistbotes nicht säumig ist, beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft stellen.
(2) Eine einstweilige Verwaltung ist auch dann zulässig, wenn der Zuschlag auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze noch nicht rechtswirksam ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden