RS0003173 – OGH Rechtssatz
Vor der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Meistbotes kann die im § 154 Abs 1 EO genannte Voraussetzung der Wiederversteigerung, "daß das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wurde", der Ersteher also diesbezüglich säumig wurde, nicht eintreten.