§ 135 Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht
§ 135 Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht — EO
§ 135 Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40009504
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht; die Exekution ist im Rang dieses Pfandrechts zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt und die Identität der Forderung nachweist.