EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 135 Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht
Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht; die Exekution ist im Rang dieses Pfandrechts zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt und die Identität der Forderung nachweist.
§ 135 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 135 Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht
…Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht § 135. Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels…
Rückverweise