3Ob1008/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei, W***** WohnungsgmbH, ***** vertreten durch Dr.Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 500.000,- sA und anderer Forderungen, infolge außerordentlichen Rekurses der beigetretenen betreibenden Partei L***** Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Raits ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 27.Oktober 1993, GZ 19 R 209/93-43, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der beigetretenen betreibenden Partei L***** Genossenschaft mbH wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Sachverhalt, welcher der schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidung JBl 1987, 112 zugrundelag, unterschied sich von dem hier zu beurteilenden nur dadurch, daß 1. der Exekutionstitel für den eingeklagten Teil der Hypothekarforderung auf Grund eines Wechsels erwirkt wurde, während hier ein Versäumungsurteil vorliegt; 2. für die im Exekutionstitel festgelegte Forderung ein (wahrscheinlich zwangsweises) Pfandrecht eingetragen wurde, während hier nur die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt wurde. Beide Unterschiede sind aber nicht wesentlich, weshalb die Entscheidung des Rekursgerichtes voll durch die angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gedeckt ist. Im Revisionsrekurs wird gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung nichts vorgebracht. Die Rechtsmittelwerberin verkennt, daß im Rang des für die führende betreibende Partei eingetragenen Pfandrechts gemäß § 216 Abs 2 EO zunächst die Nebengebühren zu berichtigen waren. Es ist kein Grund zu sehen, warum der auf diese Weise nicht zugewiesene Teil des Kapitals nicht im Rang des gemäß § 135 EO durch die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens erworbenen Befriedigungsrechtes zugewiesen werden könnte und müßte. Der Hinweis auf § 208 EO geht fehl, weil hier nicht über die Eintragung eines Pfandrechts für die führende betreibende Partei zu entscheiden ist und die Frage der Zulässigkeit einer solchen Eintragung mit der Zuweisung aus dem Meistbot nichts zu tun hat.