(1) Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Verwalter die in § 99 Abs. 2 genannten öffentlichen Organe und die dort genannten Miteigentümer der Liegenschaft zu verständigen.
(2) Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlangt der Verpflichtete wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben. Das Exekutionsgericht hat die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung von amtswegen zu veranlassen und den Verwalter zur Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten, zur Verständigung jener Personen, die gemäß § 110 zur Zahlung an den Verwalter aufgefordert wurden, sowie zur Erstattung der Schlussrechnung anzuweisen. Ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem Verpflichteten herauszugeben, sofern der betreibende Gläubiger mit Zustimmung des Verpflichteten nichts anderes beantragt.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 99c Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung
… 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.…
§ 191 Einstweilige Verwaltung – anzuwendende Bestimmungen
…Versteigerungsverfahrens oder mit Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher (§ 207 Abs. 2); das Exekutionsgericht hat in diesen Fällen die nach § 130 erforderlichen Aufträge zu erlassen, außer der Ersteher wurde im zweiten Fall zum Verwalter bestellt; 4. aus den Erträgnissen sind nur die Kosten der Verwaltung und…