BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 99c

§ 99cFolgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung

In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date

Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.

Rückverweise