JudikaturOGH

RS0002678 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2012

Der Zwangsverwalter ist berechtigt, die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Leistung einzuklagen, mag auch die Zwangsverwaltung inzwischen eingestellt worden sein. § 130 Abs 2 EO bezieht sich nur auf die Erträgnisse, die nach Einstellung der Zwangsverwaltung anfallen.

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