(1) Bei der Tagsatzung ist über die erfolgten Anmeldungen und die von amtswegen zu beachtenden Ansprüche, sowie über die Reihenfolge und Art ihrer Befriedigung zu verhandeln.
(2) Widersprüche, die hiebei gegen die Bezahlung einzelner angemeldeter oder von amtswegen zu berücksichtigender Forderungen oder ihrer Zinsen aus den Ertragsüberschüssen, gegen die beantragte Reihenfolge der Bezahlung, gegen die Höhe der auszufolgenden Beträge oder gegen die Berechtigung zur Empfangnahme der Zahlungen erhoben werden, sind nur dann auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatsachen abhängt.
(3) Zur Erhebung von Widersprüchen sind alle Gläubiger befugt, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes aus den Ertragsüberschüssen zum Zug kommen könnten; die Befugnis zum Widerspruche steht unter dieser Voraussetzung insbesondere auch den Afterpfandgläubigern zu. Der Verpflichtete kann nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für welche ein Exekutionstitel nicht vorliegt.
(4) Das weitere Verfahren bei Erhebung von Widersprüchen, die Rechtsfolgen der versäumten Klagsanbringung, die Erlassung des Verteilungsbeschlusses, die Ausfolgung der zugewiesenen Beträge an die Berechtigten und der Einfluss anhängiger Widerspruchsprozesse auf die Ausführung des Verteilungsbeschlusses bestimmen sich nach den für die Meistbotsverteilung aufgestellten Vorschriften. § 212 Abs. 2 und § 214 Abs. 2 erster Halbsatz gelten sinngemäß.
§ 193 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 193 Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung
…2) Die Verteilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tag des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der §§ 122 bis 128 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschluss eingestellt wird, erfolgt die Verteilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zu Gunsten des Erstehers…
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
…§ 490. (1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft. (2) §§ 22a, 25 Abs. …
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