(1) Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Exekution zur Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im Exekutionsantrag anzugeben.
(2) Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht solange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum Teil empfangen hat.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 39 Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Exekution
…noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist; 7. wenn der Verpflichtete im Falle des § 12 nach Bewilligung der Exekution in Ausübung seines Wahlrechtes eine andere als diejenige Leistung bewirkt hat, auf welche die Exekution gerichtet ist; 8. wenn sich nicht…