RS0082830 – OGH Rechtssatz
Dem Hauseigentümer steht ein Wahlrecht zu, entweder die Miete oder den Erwerb des Wohnungseigentums anzubieten. Dieses Wahlrecht steht ihm als Schuldner aus einer Alternativobligation auch noch im Exekutionsverfahren zu (§ 12 EO). Es erlischt erst, wenn ein Bescheid nach § 31 Abs 4 WWG erlassen ist, weil nach diesem Zeitpunkt eine Zustimmung der Fondsbehörde nicht mehr möglich ist.