EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 111 Miet- und Pachtverträge
Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die bei Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür maßgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschließen.
§ 111 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 111 Miet- und Pachtverträge
…§ 111. Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die bei Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge…
Art. 10 § 2
…und 28 lit. a ( § 75 Abs. 1 ASGG ), III Z 3 ( § 35 EO ) und 4 ( § 36 EO ), IV Z 1 ( § 111 KO), 3 ( § 178 KO) und 4 ( § 179 KO) und IX ( GGG ) auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. …
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
…§ 490. (1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft. (2) §§ 22a, 25 Abs. …
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