(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, mit Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Den Verträgen sind die Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 93 zugrunde zu legen.
(2) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen unverzüglich an der geeigneten Stelle anzuschließen. Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Entnahme von Strom erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. In diesem Fall haben Netzbetreiber ihr Netz unverzüglich entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, wobei insbesondere die Beschaffung von Flexibilitätsleistungen gemäß § 139 und das Ziel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Betreiber vorgelagerter Netze, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung der erzeugten Energie sicherzustellen. Die Regulierungsbehörde kann gemäß § 108 Abs. 2 Z 2 Fristen für die Herstellung des Netzanschlusses bestimmen.
(3) Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind ausschließlich wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten zulässig und gegenüber dem Anschlusswerber transparent und nachvollziehbar zu begründen.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 115 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
…zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen; 2. das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen; 3. der Anschlusspflicht gemäß § 95 und den Vorgaben zum geregelten Netzzugangssystem gemäß § 100 nachzukommen; 4. den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung…
§ 92 Allgemeine Netzbedingungen
…Netzzugang zu entscheiden hat; 10. die nähere Definition der beiden Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht (begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilität der Systemkomponenten) gemäß § 95; 11. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung; 12. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie…
§ 64 Direktleitungen
…mit dem öffentlichen Netz verbunden ist und die übrigen Netzanschlüsse elektrisch getrennt sind. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen kann der Netzbetreiber den Netzanschluss gemäß § 95 Abs. 3 und den Netzzugang gemäß § 102 Abs. 1 verweigern. (3) Im Anwendungsbereich von Abs. 2 ist auf Ansuchen des…
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