(1) Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Direktleitung darf auch zum Transport von elektrischer Energie verwendet werden, die
1. für den Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage aus dem öffentlichen Netz bezogen wird und
2. durch die Direktleitung und die Anlagen der angeschlossenen Betriebsstätte, des Tochterunternehmens oder der Kundinnen und Kunden in das öffentliche Netz eingespeist wird,
sofern an allen Übergabestellen Einrichtungen zum Netz- und Anlagenschutz vorgesehen werden. Direktleitungen dürfen an das öffentliche Netz zu jedem Zeitpunkt nur über einen Netzanschluss angeschlossen werden; sind weitere Netzanschlüsse vorgesehen, ist durch geeignete technische Einrichtungen sicherzustellen, dass jederzeit nur ein Netzanschluss mit dem öffentlichen Netz verbunden ist und die übrigen Netzanschlüsse elektrisch getrennt sind. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen kann der Netzbetreiber den Netzanschluss gemäß § 95 Abs. 3 und den Netzzugang gemäß § 102 Abs. 1 verweigern.
(3) Im Anwendungsbereich von Abs. 2 ist auf Ansuchen des Netzbenutzers ein Zählpunkt je Energierichtung zu vergeben. Der Zählpunkt für die Einspeisung kann einem Dritten, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet werden. Die Besonderheiten, die sich aus dem Betrieb mit zwei Zählpunkten, die einer Messeinrichtung zugeordnet sind, ergeben, sind mit dem Netzbetreiber vertraglich zu regeln. Für den Fall, dass ein Netzbetreiber gegenüber dem Erzeuger oder der mittels Direktleitung belieferten Kundin bzw. dem mittels Direktleitung belieferten Kunden ein Mahnverfahren gemäß § 34 Abs. 1 durchführt, ist der jeweils andere Vertragspartner vom Netzbetreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Vertragsverletzungen und andere Gründe, die den Netzbetreiber zur Aussetzung der Vertragsabwicklung oder Abschaltung berechtigen sowie sofortige Abschaltungen und die Gründe dafür.
(4) Der Betreiber der Verbrauchsanlage gilt als aktiver Kunde, bleibt hinsichtlich des Netzanschlusses und Netzzugangs Vertragspartner des Netzbetreibers und ist dem Netzbetreiber gegenüber für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen am Netzanschlusspunkt auch hinsichtlich der Stromerzeugungsanlage verantwortlich. Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der Direktleitung gilt als Dritter, der weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der erste und zweite Satz dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Zählpunkt für die Einspeisung gemäß Abs. 3 einem Dritten, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet wurde.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 64 Direktleitungen
(1) Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben. (2) Die Direktleitung darf auch zum Transport von elektrischer Energie verwendet werden, die 1. für den Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage aus dem öffentlichen Netz bezogen wird und 2. durch die Direktleitung und die A…
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